Die Verwendung der Wort-Bild-Marke Neulengbach unterliegt dem Urheberrecht. Die exklusiven, zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkten Nutzungsrechte wurden vom Urheber an die Stadtgemeinde Neulengbach übertragen.
Verwendung der Stadtmarke Neulengbach (mit Wappen) Jede Verwendung der offiziellen Marke der Stadtgemeinde Neulengbach mit Wappen (Verwaltungsmarke) muss durch die Stadtgemeinde autorisiert werden. Dies gilt ebenso für sämtliche Submarken. Hier muss die Verwendung vom jeweiligen Halter der Nutzungsrechte freigegeben werden.
Verwendung der Standortmarke Neulengbach (ohne Wappen): Die Verwendung der Standortmarke Neulengbach (ohne Wappen) ist seitens der Stadtgemeinde Neulengbach erwünscht. Als allgemeine Nutzungsregel gilt, dass die Verwendung dem positiven Image Neulengbachs zuträglich ist und als Ausdruck der Identifikation mit Neulengbach gewertet werden kann. Die Nutzung der Standortmarke ist immer vor Verwendung durch die Stadtgemeinde Neulengbach zu bewilligen.
Eine nicht autorisierte Nutzung kann jedenfalls seitens der Stadtgemeinde Neulengbach jederzeit widerrufen werden.
Die Bewilligung zur Verwendung der Standortmarke Neulengbach (ohne Wappen) und verwechselbarer Nachbildungen für genau bezeichnete Zwecke kann vom Stadtrat erteilt werden. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn ein für die Gemeinde nachteiliger Gebrauch der Standortmarke nicht zu erwarten ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn von der Standortmarke ein für das Ansehen oder die Interessen der Gemeinde nachteiliger Gebrauch gemacht wird.
Unlauterer Wettbewerb Wir machen weiters darauf aufmerksam, dass die Verwendung der Marke sowie der Gestaltungsmerkmale (Corporate Design) nicht den Eindruck erwecken darf, dass die angebotenen Leistungen, Waren oder getroffenen Aussagen durch die Stadtgemeinde Neulengbach geprüft oder besonders ausgezeichnet seien (Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb, UWG)
Veränderung der Marke, Bilden von Submarken Bitte beachten Sie, dass jede Veränderung der Marke (insbesondere auch das Bilden von Submarken) in die Verwertungsrechte des Urhebers und die Nutzungsrechte der Stadtgemeinde Neulengbach eingreift und daher durch die Stadtgemeinde Neulengbach autorisiert werden muss.